Ihr Warenkorb:
Sie haben noch keine Artikel in Ihrem Warenkorb.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

 

Allen Leistungen der Music Factory GmbH, An der Schüttenhöhe 1, 51643 Gummersbach, liegen die nachstehenden Liefer-, Vermietung - und Zahlungs­bedingungen zugrunde. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung erklärt sich der Besteller mit ihrer Geltung einverstanden. Abweichende Vereinbarungen verpflichten uns nur. wenn diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurden.

 

§ 2 Angebot

 

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und telefonische Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Änderungen von abgegebenen Angeboten bedürfen immer der schriftlichen Be­stätigung. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben etc. sind nur an­nähernd maßgebend.

 

§ 3 Preise

 

Die Preise bestimmen sich nach der am Liefertag gültigen Preisliste und zwar ab Werk ohne Verpackung und Verladung. Erhöht sich bei Artikeln, die später als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden sollen, das allgemeine Niveau der Material-, Herstellungs-, und Frachtkosten, so bleiben dem Verkäufer unabhängig von Angebot und Auftragsbestätigung Preisänderungen durch einseitige Willenserklärung vorbehalten. Für Artikel, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert werden, gilt die vorstehende Regelung auch dann, wenn sie innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen.

 

§ 4 Zahlung

 

Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Sämtliche Auslandsgeschäfte werden nur gegen unwiderrufliches Akkreditiv abge­wickelt. Bei Zahlungsverzug, der auch ohne Mahnung bei Überschreitung von 30 Tagen ab Rechnungsdatum eintritt, haben wir Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Zentralbankdiskont. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 Wir sind berechtigt, zur Sicherung der uns aus den Lieferungsverträgen erwachsenden Rechte jederzeit eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Wechsel und Schecks werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung in Zahlung genommen. Darauf anfallende Bankspesen und Zinsen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Vermietung ist der Vermieter berechtigt eine Kaution/Vorkasse nach Wahl, maximal aber 50% des Auftrag Umfangs, vom Mieter zu Verlangen.

Rechnungskauf und Finanzierung mit Klarna

In Zusammenarbeit mit Klarna bieten wir Ihnen den Rechnungskauf und den Finanzierungsservice Klarna Konto als Zahlungsoptionen. Bei einer Zahlung mit Klarna müssen Sie niemals Ihre Kontodaten angeben, und Sie bezahlen erst, wenn Sie die Ware erhalten haben.

Klarna Rechnung


Beim Kauf auf Rechnung mit Klarna bekommen Sie immer zuerst die Ware und Sie haben immer eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Weitere Informationen und Klarnas vollständige AGB zum Rechnungskauf finden Sie hier.

Klarna Konto

Bei dem Finanzierungsservice Klarna Konto bekommen Sie ebenfalls zuerst die Ware. All Ihre Einkäufe werden dann auf einer Rechnung am Ende des nächsten Monats gesammelt. Sie können diese Rechnung dann in flexiblen Raten zahlen, aber auch jederzeit den Gesamtbetrag begleichen. Weitere Informationen zum Finanzierungsservice Klarna Konto finden Sie hier. Die vollständigen AGB zu Klarna Konto können Sie hier herunterladen.
Klarna prüft und bewertet die Datenangaben des Konsumenten und pflegt bei berechtigtem Anlass einen Datenaustausch mit anderen Unternehmen und Wirtschaftsauskunfteien (Bonitätsprüfung). Sollte die Bonität des Konsumenten nicht gewährleistet sein, kann Klarna AB dem Kunden darauf Klarnas Zahlungsarten verweigern und muss auf alternative Zahlungsmöglichkeiten hinweisen. Ihre Personenangaben werden in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz behandelt und werden nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben. Hier erfahren Sie mehr zu Klarnas Datenschutzbestimmungen.

Für weitere Informationen zu Klarna besuchen Sie www.klarna.de

 

§ 5 Lieferung

 

Betriebsstörungen jeder Art und höhere Gewalt entbinden den Lieferer für die Dauer der Störung mit einer angemessenen Nachfrist von der Ver­pflichtung der Erfüllung. Fehlt eine besondere Weisung, so bestimmen wir nach bestem Wissen ohne Haftung für billigste Verfrachtung, Beförde­rungsweg, Beförderungsart und Deklaration. Der Versand erfolgt stets, auch in Fällen höherer Gewalt und bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Käufers. Bruchversicherung wird durch uns allgemein nicht vorgenommen. Wird eine solche vom Besteller gewünscht, so ist dies bei der Bestellung vorzuschreiben. Die Kosten für die Versicherung gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Wir behalten uns vor, unsere Artikel nach dem neu­esten Stand der Technik zu liefern, d.h. Ihre Bestellung dahingehend umzu­wandeln, dass am Tage der Lieferung jeweils die neueste Ausführung zum Versand gelangt. Hierdurch entstehende eventuelle Preisänderungen wer­den vor Lieferung bekannt gegeben.

Der Versand erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem billigsten Versandweg es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor.

 
Bei Vermietung :

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Lieferrmöglichkeit Wird die Einhaltung des Miettermins aus dem vom Vermieter zu vertretenden Umständen unmöglich und ist eine Verschiebung des Beginns der Mietzeit für den Mieter nachweislich ohne Interesse kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Unvorhergesehene. vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten. wie z.B. Streik, Aussperrung Unfallschäden, Betriebsstörungen etc. berechtigen den Vermieter - unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters - vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der .Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

 
 

§ 6 Gefahrenübergang und Abnahme

 

Die Gefahr der Ware geht mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über.

 

§ 7 Sachmängelhaftung

 

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Lieferung, zu rügen. Versäumt der Besteller diese Frist, so ist die Haftung des Lieferers hinsichtlich dieser Mängel erloschen. Für andere Mängel übernimmt der Lieferer die Garantie für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Lieferung. Sämtliche Artikel sind nach den neuesten Erkenntnissen der Technik aus bestem Material hergestellt. Sollte während der Garantiezeit ein Material- oder Bearbeitungsfehler auftreten, so erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile. Gegenstände, die repariert oder ersetzt wer­den sollen, sind frachtfrei an das Werk einzusenden. Bei Garantieleistungen, die an Ort und Stelle ausgeführt werden müssen, wird die An- und Ab­fahrt zum Selbstkostenpreis dem Kunden in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht; es sei denn, dass der Schaden von uns nicht behoben wird. Die Garantieleistung erlischt, wenn Teile von fremder Hand repariert oder durch Umbau verändert worden sind. Normaler Verschleiß oder Beschädigung, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden an anderen Rechtsgütern, als der gelieferten Sache, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen hat den Schaden grob fahrlässig oder vor­sätzlich herbeigeführt.

 
Bei Vermietung :

Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur im Zeitpunktdes Gefahrenübergangs. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können. ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und evtl. Schäden gering zu halten. Insbesondere ist er verpflichtet etwaige Mängel der Mietgeräte dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist als dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Der Mieter verpflichtet sich den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Für eventuelle Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nicht. Bei Ausfall des Mietobjektes beschränkt sich der Schadenersatz auf den Mietpreis. Weitere darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt.

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsver­bindung) mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den an­erkannten Saldo. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Ver­arbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen ,,kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs­verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Eingang erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter­lagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung für beide Teile ist D-51766 Engelskirchen, sowie Gerichtsstand in Köln.

 
 

§ 10 Rücktritt / Stornierung

 

Eine wirtschaftliche Verschlechterung der Geschäftslage oder Insolvenz des Käufers berechtigen den Lieferer, vom Vertrage zurückzutreten. Eben­so kann der Lieferer vom Vertrage zurücktreten, wenn sich die dem Ver­trage zugrunde liegenden Gegebenheiten nicht nur geringfügig oder wenn sich wesentliche Bedingungen für die Zugrundelegung der Preisstellung ändern.

 
Bei Vermietung :

Tritt der Mieter. gleich aus welchem Grund vom Mietvertrag zurück. kann der Vermieter ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern. (AW-- Auftragswert):

 

bis 30 Tage vor Mietbeginn 40 % des AW

bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des AW

bis   8 Tage vor Mietbeginn 60 % des AW
bis   3 Tage vor Mietbeginn 100% des AW
 
 
§ 11 Mietzeit
 

Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager und endet bis zum im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend Nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

 
 

§ 12 Einsatz der Mietsache

 

Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist Verpflichtet die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigungen zu sichern. Sie sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten die dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.

 
 

§ 13 Haftung des Mieters

 

Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit in den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen, unabhängig davon ob er den Schadensfall zu vertreten hat.

 
§ 14 Lizenzen
 

Beim Betreiben der Geräte mit zu verwendende Software darf nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht Bedingungs- gemäßer Nutzung der Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

 
 
§ 15 Rückgabe der Mietsachen
 

Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in Ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit die für die Instandsetzung erforderlich ist den vollen Mietpreis zu entrichten.

§ 16 Rechte Dritter
 

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen. Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiger Weise verloren gehen. Der Mieter trägt alle Kosten die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 
§ 17 Salvatorische Klausel
 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.


Zurück